Allgemeine Geschäftsbedingungen von Pluq D&O B.V. zu den Gestattungsverträgen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in Österreich

Fassung vom 25. September 2023

§ 1. Identität des Verwenders
  1. Der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Pluq D&O B.V.
  2. Hauptsitz:
    Pluq D&O B.V.
    Hogehilweg 8
    1101 CC Amsterdam
    Niederlande
    Telefon Niederlande: +31 (0)20 24 45 779
    E-Mail: info@pluq.eu
    Website: www.pluq.eu/at/
  3. Pluq D&O B.V. ist im Handelsregister der niederländischen Handelskammer Kamer van
    Koophandel unter der Nummer 87448874 eingetragen.
§ 2. Allgemeines
  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden großgeschriebenen Wörter, die im Singular oder im Plural verwendet werden, die folgende Bedeutung:
    • AGB: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    • Gestattungsvertrag: ein Gestattungsvertrag für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zwischen Pluq und einem Standortpartner;
    • Pluq: Pluq D&O B.V.;
    • Standortpartner: der Vertragspartner eines Gestattungsvertrages; und
    • Vertragspartei: Pluq und/oder der Standortpartner.
  2. Die im Gestattungsvertrag aufgeführten Anhängen einschließlich dieser AGB sind dessen wesentlicher Bestandteil.
  3. Die im Gestattungsvertrag verfassten Bedingungen haben Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB soweit sie sich überschneiden.
§ 3. Geltungsbereich und Änderung dieser AGB
  1. Bis zum endgültigen Vertragsabschluss durch beidseitige Unterfertigung beziehungsweise bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von Pluq für einen Gestattungsvertrag freibleibend und nicht bindend.
  2. Ein Gestattungsvertrag kommt nur durch dessen Unterzeichnung durch die rechtlich zuständigen Vertreter der Vertragsparteien zustande. Die Unterzeichnung eines Gestattungsvertrags bedarf den gegenseitigen Versand einer ordnungsgemäß mitunterzeichneten Kopie dessen oder die elektronische Unterzeichnung einer Kopie dessen, die von einem Drittanbieter für elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 (eIDAS) im Rahmen einer qualifizierten elektronischen Signatur bereitgestellt wurde.
§ 4. Angebote für Gestttungsverträge und Zustandekommen von Gestttungsverträgen
  1. Bis zum endgültigen Vertragsabschluss beziehungsweise bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von Pluq für einen Gestattungsvertrag freibleibend und nicht bindend.
  2. Ein Gestattungsvertrag kommt nur durch dessen Unterzeichnung durch die rechtlich zuständigen Vertreter der Vertragsparteien zustande. Die Unterzeichnung eines Gestattungsvertrags bedarf den gegenseitigen Versand einer ordnungsgemäß mitunterzeichneten Kopie dessen oder die elektronische Unterzeichnung einer Kopie dessen, die von einem Drittanbieter für elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 (eIDAS) bereitgestellt wurde.
5. Eigentum an den Ladeeinrichtungen
  1. Die Ladeeinrichtungen und die technischen Nebenanlagen sind und bleiben Eigentum von Pluq. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ladeeinrichtungen und die technischen Nebenanlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden. Die Ladeeinrichtungen und die technischen Nebenanlagen sind demnach ein Superädifikat nach § 435 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
  2. Der Standortpartner ist nicht berechtigt, jedwede Mitteilung des Eigentums von Pluq (wie zum Beispiel eine mit Aufkleber gemachte Eigentumsmitteilung) an den Ladeeinrichtungen zu entfernen oder unlesbar zu machen. Solche Mitteilungen beabsichtigen eine allgemeinöffentliche Mitteilung des Eigentums von Pluq an den Ladeeinrichtungen.
§ 6. Eigentum am Grundstück
  1. Wenn der Standortpartner nicht der Eigentümer des Grundstücks ist, sondern Mieter oder Pächter des Grundstücks, ist der Standortpartner verpflichtet, für den gemäß dem Gestattungsvertrag einschließlich dieser AGB beabsichtigten Betrieb der Ladeeinrichtungen und Nutzung des Grundstücks die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks einzuholen. Pluq ist jederzeit berechtigt, dem Standortpartner eine Zustimmungserklärung zur Unterschrift durch den Eigentümer und den Standortpartner zu senden. Sie soll Pluq unterschrieben zurückgeschickt werden und wird als Anhang Bestandteil des Gestattungsvertrages.
  2. Der Standortpartner ist verpflichtet, Pluq jede Änderung der Eigentumsverhältnisse am Grundstück einschließlich der Eintragung eines Baurechts ins Grundbuch unverzüglich schriftlich mitzuteilen, nachdem der Standortpartner davon Kenntnis bekommen hat. Solch eine Mitteilung sollte an die auf der ersten Seite des Gestattungsvertrags erwähnten Anschrift von Pluq gerichtet sein. Eine E-Mail oder Nachricht durch Social Media gilt nicht als Mitteilung.
§ 7. Nutzung des Grundstücks für Ladeeinrichtungen
  1. Der Standortpartner gestattet Pluq auf dem im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag bezeichneten Grundstück des Standortpartners:
    • die Errichtung und den Betrieb der darin bezeichneten Ladeeinrichtungen; und
    • die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen technischen Nebenanlagen wie Schalt- und Messeinrichtungen, Kabelverbindungen und Kommunikationssysteme (wie zum Beispiel eine Internetverbindung).
  2. Klarstellend wird festgehalten, dass Pluq nicht verpflichtet ist, die Ladeeinrichtungen gänzlich ohne Unterbrechung zu betreiben. Daher übernimmt Pluq keine Garantie für die ständige, ununterbrochene Verfügbarkeit, insbesondere wenn die Beeinträchtigung ohne Verschulden von Pluq ausgeht oder sich nicht im Umfeld der IT-Infrastruktur der Pluq befindet und diese Beeinträchtigung dadurch nicht von Pluq gelöst werden kann.
  3. In dem im § 1 dieser AGB erwähnten Anhang zum Gestattungsvertrag sind außerdem angegeben:
    • einen Lageplan einschließlich der voraussichtlichen Standorte der Ladeeinrichtungen, der technischen Nebenanlagen und der Parkplätze zu den Ladeeinrichtungen (wenn möglich: farbig markiert);
    • die Art und die Anzahl der Ladeeinrichtungen;
    • die Anzahl der Ladepunkte;
    • die Anschlussleistung pro Ladepunkt; und
    • die im § 4 dieser AGB erwähnten Kundenanlage.
  4. Die Errichtung der Ladeeinrichtungen besteht auch aus dem Anschluss der Ladeeinrichtungen an die elektrische Kundenanlage des Grundstücks, damit der Ladeeinrichtung mit Strom versorgt werden kann. Die Stromversorgung der Ladeeinrichtungen erfolgt gemäß 9 dieser AGB.
  5. Pluq aktualisiert den in §§ 1 und 7.3dieser AGB erwähnten Anhang zum Gestattungsvertrag nach jeder Errichtung oder Verlegung oder auch einem Rückbau von Ladeeinrichtungen. Pluq sendet den dann aktualisierten Anhang dem Standortpartner zu.
  6. Der Standortpartner gewährt Pluq, dass Pluq die im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag bezeichneten Standorte, Parkplätze, Nebenanlagen und, soweit beauftragt gemäß § 3 dieser AGB, Kundenanlage gemäß dem Gestattungsvertrag und diesen AGB nutzen und den Zugang dazu haben kann.
  7. Der Standortpartner wird sämtliche Zustimmungen und Unterschriften leisten, die notwendig sind und werden, damit Pluq einen diesem Gestattungsvertrag entsprechenden Geschäftsbetrieb über die gesamte Vertragsdauer hinweg aufrechterhalten kann.
  8. Pluq darf alle Maßnahmen treffen, soweit diese Maßnahmen:
    • zur Errichtung zum Betrieb, zur Instandhaltung und zur Instandsetzung der Ladeeinrichtungen und der technischen Nebenanlagen erforderlich sind;
    • fachmännisch nach den geltenden Regeln der Technik durchgeführt werden; und
    • keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung zur Folge haben.
  9. Pluq darf somit auch die Ladeeinrichtung verlegen und zurückbauen.
  10. Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung miteinander die Benutzung des Grundstücks für weitere Ladeeinrichtungen (einschließlich der erforderlichen technischen Nebenanlagen) vereinbaren. Wenn die Vertragsparteien sich darüber einigen, nimmt Pluq die geplanten Ladeeinrichtungen in den betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag auf. Pluq sendet den dann aktualisierten Anhang dem Standortpartner zu.
  11. Pluq darf einzelne Ladeeinrichtungen zurückbauen. Ein Rückbau während der Vertragslaufzeit lässt den Gestattungsvertrag unberührt.
§ 8. Grundstück und Parkplätze für die Ladeeinrichtungen: Zutritt und Nutzungsrechte
  1. Zur Erfüllung des Gestattungsvertrages ist Pluq jederzeit berechtigt, das Grundstück zu betreten und die im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag bezeichneten Standorten, Ladeeinrichtungen, Nebenanlagen, Parkplätze und die Flächen zur Erschließung der Parkplätze zu nutzen. Diesbezüglich erlaubt der Standortpartner Pluq die Nutzung der notwendigen Wege, Flächen und Parkplätze und gewährt Pluq das Geh-, Wege-, Leitungs- und Fahrrecht.
  2. Der Standortpartner erlaubt Pluq, die Parkplätze für die Elektrofahrzeuge und den Weg zu diesen Parkplätzen zum Beispiel durch das Aufbringen und/oder die Platzierung eines Schildes mit einer Darstellung eines Elektrofahrzeuges zu kennzeichnen.
  3. Der Standortpartner gewährt seine Gäste, die Nutzer von Elektrofahrzeugen sind, jederzeit während seiner regulären Öffnungszeiten Zugang zu und Nutzung von den Ladeeinrichtungen und den im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag bezeichneten Parkplätzen und Flächen zur Erschließung der Parkplätze.
  4. Der Standortpartner wird nach seinen Möglichkeiten dabei mitwirken, die Nutzung der Parkplätze für die Elektrofahrzeuge durch nicht dazu berechtigte Fahrzeuge (zum Beispiel durch Verbrennerfahrzeuge oder Elektrofahrzeuge außerhalb von Ladevorgängen) zu verhindern und diesen Zustand zu beendigen.
  5. Der Standortpartner wird Pluq und den von Pluq gemäß 14 dieser AGB beauftragten Personen oder Firmen die für die Errichtung und den Betrieb der vertragsgegenständlichen Ladeeinrichtungen erforderlichen Bau-, Installations-, Wartungs-, Störungs- und Instandhaltungsarbeiten auf dem Standort gestatten und ihnen den dafür benötigten Zugang und die Zufahrt gewähren. Darüber hinaus hat der Standortpartner die Zugänglichkeit zu den Ladeeinrichtungen für Endkunden und von Pluq Beauftragte jederzeit ohne Einschränkung sicherzustellen.
§ 9. Stromversorgung der Ladeeinrichtungen und Verantwortlichkeit
  1. Die Stromversorgung der Ladeeinrichtungen erfolgt aus der Kundenanlage des Grundstücks.
  2. Nach dem Anschluss der Ladeeinrichtungen ist der Standortpartner für die Stromversorgungsanlage bis zu den Ladeeinrichtungen (einschließlich der technischen Nebeneinrichtungen und der Endsicherung) verantwortlich.
  3. Für die Installation ab Endsicherung bis zur und einschließlich Ladeeinrichtung ist Pluq oder deren Beauftragte gemäß 14 dieser AGB der Anlagenverantwortliche. Auf Antrag des Standortpartners kann die Installation der Endsicherung von Pluq oder von deren Beauftragte gemäß § 14 dieser AGB auch vorgenommen werden. Auch in diesem Fall ist der Standortpartner für die Endsicherung verantwortlich.
§ 10. Überwachung und Wartung der Ladeeinrichtungen
  1. Pluq verpflichtet sich, die Ladeeinrichtungen und technischen Nebenanlagen zu überwachen und durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sach- und fachgerecht instand zu halten.
  2. Pluq wartet nach eigener Einschätzung und Zeitplan die Ladeeinrichtung. Hierbei hat Pluq die Wartungszeiten und Wartungsanforderungen des Herstellers der Ladeeinrichtung zu befolgen.
  3. Die Wartung findet an Werktagen zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr statt. Die Vertragsparteien legen gemeinsam das Wartungsdatum fest. Der Standortpartner wird bei der Wartung kostenlos mitwirken. Wenn die Wartung auf Wunsch des Standortpartners nicht an Werktagen zwischen 7.30 und 18.00 Uhr erfolgen kann, hat der Standortpartner allerdings sämtliche damit verbundenen zusätzlichen Kosten (wie unter anderen Überstunden und Wochenendzuschläge) zu zahlen.
§ 11. Austausch und Verlegung der Ladeeinrichtungen
  1. Pluq darf eine Ladeeinrichtung aus technischen Gründen durch behördlich konzessionierte Gewerbetreibende unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften sach- und fachgerecht austauschen lassen. Im möglichen Fall und nach Abstimmung mit dem Standortpartner darf Pluq auch den Standort für diesen Zweck anpassen. Dafür übernimmt Pluq alle Kosten.
  2. Der Standortpartner kann die Verlegung der Ladeeinrichtungen und technischen Nebenanlagen auf eine andere, für Pluq ebenso geeignete Stelle des Grundstücks verlangen, wenn die Ladeeinrichtung an ihrer bisherigen Stelle nicht mehr abverlangt werden kann. In diesem Fall übernimmt der Standortpartner alle Kosten (einschließlich der Kosten der erneuten Anbindung an die Kundenanlage).
§ 12. Sicherungs- und Versicherungspflichten
  1. Pluq verpflichtet sich, die sach- und fachgerechte Errichtung und den Betrieb der Ladeeinrichtungen und technischen Nebenanlagen auf seine Kosten sicherzustellen. Die Pluq übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die Ladeeinrichtungen.
  2. Der Standortpartner übernimmt die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten sowie die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück einschließlich der Parkplätze, Zu- und Abfahrtswege und Gehwege zu den Ladeeinrichtungen, und die Verkehrssicherungspflicht für die Nebenanlagen. Insbesondere ist der Standortpartner verpflichtet im Winter auf seine Kosten im Sinne von § 93 StVO diese Flächen zu räumen und zu bestreuen. Der Standortpartner hält Pluq bezüglich aller Rechtsfolgen wegen Nichteinhaltung dieser vertraglichen übernommen oder gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß § 93 StVO schad- und klaglos.
  3. Der Standortpartner darf insbesondere auf den Parkplätzen keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichten und darf keine sonstigen Maßnahmen treffen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Ladeeinrichtungen und der technischen Nebenanlagen beeinträchtigen oder gefährden könnten.
  4. Der Standortpartner ist verpflichtet, für die Ladeeinrichtungen eine Versicherung gegen die Folgen üblicher Gefahren wie Feuer und Diebstahl abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn seine bestehenden Versicherungen diese Schadensfälle bereits abdecken.
§ 13. Mitteilungspflichten und Störungsbehebung
  1. Der Standortpartner teilt Pluq erkennbare Störungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Ladeeinrichtungen per E-Mail oder telefonisch mit. Die Kontaktdaten und Meldezeiten nach Dringlichkeit sind im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag erwähnt. Pluq darf die obenerwähnten Kontaktdaten und Meldezeiten jederzeit ändern. Pluq sendet den dann aktualisierten Anhang zum Gestattungsvertrag dem Standortpartner zu.
  2. Die Pluq teilt dem Standortpartner erkennbare Störungen, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Ladeeinrichtungen binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung mit. Die Kontaktdaten des Standortpartners sind im betreffenden Anhang zum Gestattungsvertrag erwähnt.
  3. Pluq wird die Störungen regelmäßig innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten beheben:
    • dringend: gesperrter Stecker, unmittelbare Gefahr in der Nähe von der oder an der Ladeeinrichtung, beachtliche Schäden an der Ladeeinrichtung: direkter telefonischer 7/24 Support und gegebenenfalls möglichst sofortige Unterstützung vor Ort;
    • weniger dringend: Fehlfunktion der Software, geringfügige Schaden an der Ladeeinrichtung: Unterstützung vor Ort innerhalb von 5 Werktagen nach Rücksprache mit dem Standortpartner;
    • nicht dringend: sonstige oder anderweitige Reparaturen von Störungen und Schäden an der Ladeeinrichtung, Inspektion der Ladeeinrichtung nach einem Vorfall, der nach erstem Augenschein nicht zu einer Störung oder einen Schaden geführt hat: Unterstützung vor Ort innerhalb von 10 Werktagen nach Rücksprache mit dem Standortpartner.
  4. Wenn der Standortpartner Arbeiten am oder auf dem Grundstück vorsieht, durch welche eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Ladeeinrichtungen und technischen Nebenanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, teilt der Standortpartner dies Pluq rechtzeitig mit, mindestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Arbeiten.
  5. Wenn es um eine sofortige Gefahr geht, ist eine vorhergehende Mitteilung nicht nötig. Der Standortpartner soll aber unverzüglich nach der Behebung der Gefahr Pluq Anlass, Zeit und Umfang der durchgeführten Maßnahmen mitteilen.
  6. Pluq teilt dem Standortpartner den Beginn und die Beendigung von Arbeiten, die mit einer Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung verbunden sind (zum Beispiel Erdbauarbeiten), rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus, mit. Die Arbeiten sind mit dem Standortpartner abzustimmen. Wenn es um eine sofortige Gefahr geht, ist eine vorhergehende Mitteilung nicht nötig. Pluq soll aber unverzüglich nach der Behebung der Gefahr dem Standortpartner Anlass, Zeit und Umfang der durchgeführten Maßnahmen mitteilen.
  7. Nach Abschluss der Arbeiten stellt Pluq einen Zustand des Grundstücks, der dem ursprünglichen Zustand vergleichbar ist, her. Dies gilt nicht für die Ladeeinrichtungen und die technischen Nebenanlagen.
  8. Pluq übernimmt die Kosten für die Behebung von Störungen und Schäden an den Ladeeinrichtungen, außer wenn der Standortpartner für die Ursache der Störung oder des Schadens verantwortlich ist.
§ 14. Beauftragung von Dritten

Pluq darf Dritte als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) einsetzen. Pluq soll aber sicherstellen, dass die Vertragsleistungen sach- und fachgerecht durchgeführt werden, widrigenfalls § 1315 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zur Anwendung gelangt.

§ 15. Parteiwechsel und Verpachtung des Grundstücks
  1. Unbeschadet § 2 dieser AGB darf Pluq den Gestattungsvertrag beziehungsweise die Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag vollständig oder teilweise mit Zustimmung des Standortpartners auf Rechts-, Teilrechts- oder Besitznachfolger, insbesondere auf eine noch zu gründende Gesellschaft, übertragen. Die Zustimmung darf nur abgelehnt werden, wenn der Standortpartner begründete Bedenken gegen die personelle, technische oder wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Dritten hat.
  2. Pluq darf ohne Zustimmung des Standortpartners den Gestattungsvertrag beziehungsweise die Rechten und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag vollständig oder teilweise auf ein der Pluq verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 Unternehmensgesetzbuch (UGB) übertragen.
  3. Unbeschadet §§ 4 und 15.5 dieser AGB darf der Standortpartner ohne Zustimmung von Pluq den Gestattungsvertrag beziehungsweise die Rechten und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag nicht übertragen.
  4. Wenn der Standortpartner der Eigentümer des Grundstücks ist und das Eigentum am Grundstück oder an Grundstücksteilen, worauf die im 6 dieser AGB erwähnten Ladeeinrichtungen sich befinden, auf einen Dritten übertragen wird, wird der Standortpartner gleichzeitig auch den Gestattungsvertrag beziehungsweise die Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag auf den betreffenden Dritten übertragen. Im Fall einer solchen Eigentumsübertragung soll der Standortpartner dem betreffenden Dritten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Weiterverpflichtung verbinden. Dies gilt nicht, wenn Pluq das betroffene Grundstück oder den betroffenen Grundstücksteil freigibt. §§ 1090ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gelten ohnehin. § 1120 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird ausgeschlossen. Pluq ist jederzeit berechtigt, dem Standortpartner solch eine Weiterverpflichtung zur Unterschrift durch den betreffenden Dritten und den Standortpartner zu senden. Sie soll Pluq unterschrieben zurückgeschickt werden und wird als Anhang Bestandteil des Gestattungsvertrages.
  5. Wenn der Standortpartner das Grundstück oder Grundstücksteile, worauf die im 6 dieser AGB erwähnten Ladeeinrichtungen sich befinden, verpachtet oder vermietet oder anderweitig einem Dritten zur Nutzung überlässt, ist der Standortpartner verpflichtet, die von Pluq nachher gesendeten Vereinbarung mit Pächter, Mieter oder anderweitig Nutzungsberechtigtem einzuholen, damit die Rechte von Pluq nach dem Gestattungsvertrag gegenüber dem Pächter, Mieter oder anderweitig Nutzungsberechtigten weiterhin gelten. Dies gilt auch, wenn das Grundstück oder Grundstücksteile, worauf die im § 6 dieser AGB erwähnten Ladeeinrichtungen sich befinden, bereits beim Abschluss des Gestattungsvertrages an einen Dritten verpachtet, vermietet oder anderweitig zur Nutzung überlassen ist oder sind. Pluq ist jederzeit berechtigt, dem Standortpartner solch eine Vereinbarung mit Pächter, Mieter oder anderweitig Nutzungsberechtigtem zur Unterschrift durch den Berechtigten und den Standortpartner zu senden. Sie soll Pluq unterschrieben zurückgeschickt werden und wird als Anhang Bestandteil des Gestattungsvertrages
  6. Der Standortpartner setzt Pluq von einer beabsichtigten und einer erfolgten Übertragung, Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Nutzungsüberlassung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Ein solche Kenntlichmachung sollte an die auf der ersten Seite des Gestattungsvertrags erwähnten Anschrift von Pluq gerichtet sein. Eine E-Mail oder Nachricht durch Social Media gilt nicht als Kenntlichmachung.
  7.  
§ 16. Kontrollwechsel über den Standortpartner
  1. Wenn sich die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle über den Standortpartner ändert, so hat der Standortpartner diesen Umstand (einen anzeigepflichtigen Kontrollwechsel im Sinne der §§ 2 und 16.3 dieser AGB) gegenüber Pluq unverzüglich schriftlich zu melden. Solch eine Meldung sollte an die auf der ersten Seite des Gestattungsvertrags erwähnten Anschrift von Pluq gerichtet sein. Eine E-Mail oder Nachricht durch Social Media gilt nicht als Meldung.
  2. Ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel bedeutet, der Erwerb von mittelbarer oder unmittelbarer Kontrolle eines anderen Unternehmens über den Standortpartner. Insbesondere fallen hierunter:
    • der Übergang von mehr als insgesamt 50 % der Stimmrechte oder Kapitalanteile am Grundstücksberechtigten auf ein zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gestattungsvertrages nicht im Sinne des § 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) verbundenes Unternehmen;
    • der anderweitige Erwerb der direkten Kontrolle am Grundstücksberechtigten im Sinne des § 244 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) durch ein zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gestattungsvertrages nicht im Sinne der § 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) verbundenes Unternehmen;
    • die Begründung von Nutzungsrechten oder Pfandrechten an mindestens 50 % der Anteile durch ein zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gestattungsvertrages nicht im Sinne des § 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) verbundenes Unternehmen; und/oder
    • der Abschluss von Verträgen mit Dritten, die diesen einen bestimmenden Einfluss gemäß § 7 Abs. 1 des Kartellgesetzes (KartG) auf die Zusammensetzung der Organe und/oder Geschäftsleitung einräumen.
  3. Falls sich ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel ereignet, dann ist Pluq berechtigt, binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme von diesem Umstand den Gestattungsvertrag mit einer Frist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten schriftlich zu kündigen. Die Kündigung gilt zum Monatsende.
§ 17. Haftung der Pluq und des Standortpartners
  1. Die Haftung der Vertragsparteien einschließlich ihrer Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen (§§ 1313a und 1315 ABGB) für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend bezeichnet als „Kardinalpflicht“).
  2. Im Falle einer Verletzung einer Kardinalpflicht, die auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung der Vertragspartei für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (das heißt nichtleitender Angestellten) außerhalb des Bereichs der Kardinalpflicht sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
  3. Die geschädigte Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
§ 18. Wiederherstellung des Grundstücks
  1. Nach Beendigung des Gestattungsvertrags hat die Pluq die Ladeeinrichtungen und die technischen Nebenanlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Pluq hat auf seine Kosten einen Zustand des Grundstücks, der dem ursprünglichen Zustand vergleichbar ist, wiederherzustellen, unbeschadet § 2 dieser AGB. Sie stellt dabei sicher, dass der Stromanschluss fachmännisch abgeklemmt und vor Regen und Nässe geschützt wird. Alle unter Grund befindlichen Teile einschließlich des Stromanschlusses, verbleiben im Eigentum des Standortpartners beziehungsweise des Eigentümers der Liegenschaft.
  2. Die Kosten für das Entfernen der Ladeeinrichtungen und der technischen Nebenanlagen trägt die Pluq. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsbeendigung auf einer außerordentlichen Kündigung von der Pluq beruht und der Grund für die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Standortpartner schuldhaft verursacht wurde.
§ 19. Vertraulichkeit
  1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind der Gestattungsvertrag, dessen Inhalt und alle betriebs- und geschäftsverbundenen, juristischen, technologischen, wirtschaftlichen und sämtliche anderen internen Informationen, von denen die Vertragsparteien bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis hatten oder während der Laufzeit des Gestattungsvertrages Kenntnis erlangt haben. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen,
    • die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch die andere Vertragspartei bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
    • die die Vertragspartei bereits vor der Offenlegung durch die andere Vertragspartei und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
    • die von der Vertragspartei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von der anderen Vertragspartei selbst gewonnen wurden; oder
    • die der Vertragspartei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
  2. Die Vertragsparteien werden die Vertraulichen Informationen geheim halten. Sie werden keine Vertraulichen Informationen vollständig oder teilweise einem Dritten zur Verfügung stellen oder in sonstiger Weise zugänglich machen, außer wenn die andere Vertragspartei schriftlich damit einverstanden ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich für Zwecke der gegenständlichen Zusammenarbeit zu verwenden.
  3. Vertrauliche Informationen werden die Vertragsparteien nur an solche Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) weitergeben, die diese für die Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen des Gestattungsvertrages benötigen. Die Vertragsparteien werden solche Erfüllungsgehilfen dazu verpflichten, die Vorgaben des Gestattungsvertrages einzuhalten.
  4. 19.2 dieser AGB gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die auf Grund einer gesetzlichen Pflicht an diesbezüglich gesetzlich regulierte Aufsichts-, Gerichts-, Justiz-, Regulierungs-, Steuer- oder Verwaltungsbehörden oder an Personen, die diesbezüglich zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, weitergegeben werden sollten.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 2 und 19.3 dieser AGB besteht auch nach Beendigung des Gestattungsvertrages bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung fort.
  6. Jede Vertragspartei bestätigt bei gänzlicher Schad- und Klagloshaltung, dass sie im Rahmen dieser Kooperation sämtliche auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften und Beschränkungen einhält.
§ 20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem Gestattungsvertrag einschließlich dieser AGB, die zwischen den Vertragsparteien nicht einvernehmlich geregelt werden können, unterliegen der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
  2. Der Gestattungsvertrag einschließlich dieser AGB unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Privatrechtsnormen.